MonatsarchivDezember 2017

VonHorn

Verjährung im Steuerstrafrecht

Verjährung im Steuerstrafrecht

Strafverfolgungsverjährung beträgt bei Steuerhinterziehungen 5 oder 10 Jahre. Bei Steuerhinterziehungen nach § 370 I AO beträgt die Strafverfolgungsverjährung 5 Jahre.

Soweit ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung nach § 370 III AO vorliegt, beträgt die Strafverfolgungsverjährung 10 Jahre.

Hierbei ist besonders der Beginn der Verjährung genau zu prüfen.

Hiervon ist die Festsetzungsverjährung zu unterscheiden. Diese beträgt im Regelfall 4 Jahre und bei leichtfertiger Steuerverkürzung 5 Jahre. Bei Steuerhinterziehung beträgt die Festsetzungsverjährung 10 Jahre. Hier ist ebenfalls der Beginn der Verjährung zu prüfen, welcher sich von der Bestimmung des Verjährungsbeginns bei der Strafverfolgungsverjährung unterscheidet.

 

VonHorn

Besonderheiten des Steuerstrafrechts

Bei dem Steuerstrafrecht handelt es sich um sogenanntes Blankett-Strafrecht, so dass es für die Rechtsverteidigung, neben strafrechtlichen Kenntnissen, vertiefte steuerrechtliche Kenntnisse erfordert.

Für die Höhe der Strafe spielt die Höhe der hinterzogenen Steuern eine maßgebliche Rolle. Daher ist die Abwehr von hohen Steuernachzahlungen durch die Straftat durch Ausnutzung steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten wichtig. Dies setzt ebenfalls ein solides und kompetentes steuerrechtliches „Know-how“ des Verteidigers voraus.

Wir können Ihnen im Rahmen unseres Beratungsangebots eine vorläufige Einschätzung Ihres Rechtsfalls erteilen:

Sie haben dringende Fragen oder möchten Ihren Fall prüfen lassen. Kostenlose telefonische Erstberatung!

Senden Sie mir eine Email mit Ihrer Telefonnummer an:

oliver.horn[at]rechtsanwalt.biz 

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Ich melde mich bei Ihnen innerhalb der nächsten 24 Sunden!

 

 

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