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Zuschlag nach § 398a AO

(5/11) Der Gesetzgeber hat in dem neu eingeführten § 398a AO die Zahlung eines Zuschlags von 5% vorgesehen, wenn der Hinterziehungsbetrag Euro 50.000 übersteigt. Von der Verfolgung einer Steuerstraftat wird dann abgesehen:

wenn der Täter innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist

  1. die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern entrichtet und
  2. einen Geldbetrag in Höhe von 5 Prozent der hinterzogenen Steuer zugunsten der Staatskasse zahlt. 
Nach dem Wortlaut der Regelung muss jeder Täter den Zuschlag entrichten. Dies bedeutet, dass bei einer Steuerhinterziehung, die von 3 Tätern vorgenommen wurde, der Zuschlag für jeden Täter festzusetzen ist, so dass insgesamt 15 % anfallen.

Unklar ist, ob auch für einen Teilnehmer einer Steuerhinterziehung, Anstifter oder Gehilfe, der Zuschlag anfällt. Aus dem Wortlaut des § 398a AO ist der Tatbestand "Täter" zu entnehmen, so dass danach der Zuschlag für einen Teilnehmer nicht anfallen dürfte. Allerdings kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass ein Gericht auch den Teilnehmer verpflichtet sieht, den Zuschlag zu entrichten. Aus diesen Gründen ist es daher ratsam, dass auch der Teilnehmer einer Steuerstraftat den Zuschlag vorsorglich entrichtet.