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Rechtliches Vorgehen gegen das Finanzamt

(4/2011) Viele Betroffene wagen häufig nicht den Schritt, rechtlich gegen das Finanzamt vorzugehen. Diese Einschätzung ist jedoch überwiegend falsch.

Ein entschiedener Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH Beschluß vom 19.2.10, Az. VII B 190/09) zeigt, dass rechtliche Schritte durchaus Sinn machen können. Im genannten Fall hat das Finanzamt den alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die Komplementärin einer GmbH & Co. KG war, wegen nicht entrichteter Lohnsteuer nach § 69 AO als Haftungsschuldner in Anspruch genommen. Dem war vorausgegangen, dass die Hausbank der KG die Geschäftsbeziehung nach einem Gespräch über die finanzielle Situation mit sofortiger Wirkung aufgekündigt hatte. Der Geschäftsführer beantragte daraufhin beim zuständigen Amtsgericht (Insolvenzgericht) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG. Am gleichen Tag ordnete das Insolvenzgericht vorläufige Insolvenzverwaltung an und bestellte einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt (vgl. § 21 II Nr. 2 2. Alt. InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter veranlasste einen Widerruf sämtlicher bei der Hausbank vorgenommenen Daueraufträge, Lastschriften, Einzugs- und Abbuchungsermächtigungen für die Zukunft und für die Vergangenheit. Die Bank veranlasste dann bezüglich der abgebuchten Lohnsteuer für die Voranmeldungszeiträume September bis Dezember 2005 Rücklastschriften.

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG wurden dann im Juni 2006 eröffnet. Das Finanzamt nahm den Geschäftsführer gemäß § 69 i.V.m. § 34 I AO als Haftungsschuldner für die Lohnsteuer in Anspruch. Dies hat das Finanzamt damit begründet, dass der Geschäftsführer auf den vorläufigen Insolvenzverwalter hätte einwirken müssen, so dass die Lohnsteuer an das Finanzamt überwiesen wird. Notfalls hätte er Klage gegen den vorläufigen Insolvenzverwalter erheben müssen. Gegen den Haftungsbescheid hatte der Geschäftsführer zunächst Einspruch eingelegt und musste sodann Klage vor dem Finanzgericht erheben. Das Finanzgericht Münster (FG Münster 2.7.09, 10 K 1549/08 L) hat dem Geschäftsführer Recht gegeben und den Haftungsbescheid aufgehoben. In der Begründung wurde ausgeführt, dass das Unterlassen des Geschäftsführers nur dann für den Steuerschaden ursächlich gewesen wäre, wenn mit Sicherheit festgestellt werden könnte, dass der Haftungsschaden ohne die Pflichtverletzung nicht eingetreten wäre. Zwar sei es denkbar gewesen, dass der Insolvenzverwalter seine Zustimmung zur Entrichtung der rückständigen Lohnsteuer erteilt hätte, hierzu sei er jedoch nicht verpflichtet gewesen. Daher könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass das Unterlassen des Klägers schadensursächlich geworden sei.

Der Bundesfinanzhof hat sich dieser Sichtweise im Ergebnis angeschlossen.