| BGH: Unmöglichkeit der Beitragsentrichtung ist bei der Anwendung des § 266a Abs. 2 StGB regelmäßig nicht tatbestandsausschließend |
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(9/2011) Der Bundesgerichtshof hat in einer am 14. September 2011 (BGH, Beschluss vom 11. August 2011, Az. 1 StR 295/11) veröffentlichten Entscheidung den Anwendungsbereich bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen und der Erfüllung des Tatbestands des § 266a Abs. 2 StGB präzisiert. Danach ist bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen, die den Tatbestand des § 266a Abs. 2 erfüllen, die Unmöglichkeit der Beitragsentrichtung, anders als im originären Anwendungsbereich des § 266a Abs. 1 StGB (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 28. Mai 2002, 5 StR 16/02, BGHSt 47,318), regelmäßig nicht tatbestandsausschließend. Vorliegend ging es um ein Urteil wegen Vorenthaltens und Veruntreuung von Arbeitsentgelt. In der Revision wurde bezüglich des Urteils des Landgerichts vorgetragen, dass zu hohe Schwarzlohnsummen zu Grunde gelegt wurden. Dazu hat der BGH ausgeführt, dass bei der Verurteilung keine zu hohen Schwarzlohnsummen zu Grunde gelegt wurden. Die Revision hat argumentiert, dass die Einbeziehung der Zahlungen des Angeklagten für Verpflegung und Unterkunft der Arbeitnehmer sei zu Unrecht erfolgt. Der BGH führte dazu aus, dass dabei verkannt wird, dass die Zahlungen nicht zusätzlich, sondern anstatt des Gehaltes gezahlt worden sind. Daher greift aus diesem Grund die Einschränkung des § 1 ArEV bzw. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2009, 1 StR 150/09, NStZ-RR 2009, 339). |