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(7/2011) Der Bundesrat hat zur Änderung der BpO seine Zustimmung erklärt (8. Juli 2011, Bundesrat Drucksache 330/11). Die Änderung sieht vor, dass für Anordnungen nach 2011 erstmals bundesweit einheitliche Rahmenbedingungen für eine zeitnahe Betriebsprüfung vorgegeben werden.
Ziel ist es, mehr Rechtssicherheit für Unternehmen zu erreichen. Die Prüfung umfasst zumindest den letzten Veranlagungszeitraum, für den eine Steuererklärung abgegeben wurde. Die Gesetzesänderung sieht wie folgt aus: Artikel 1 Änderung der Betriebsprüfungsordnung Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung vom 15. März 2000 (BAnz. 2000 Nr. 5 S. 368), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2008 (BStBl I S. 274), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4 folgende Angabe eingefügt: „§ 4a Zeitnahe Betriebsprüfung“. 2. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 4 Satz 2“ durch die Wörter „§ 5 Abs. 4 Satz 2 und § 4a“ ersetzt. 3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Zeitnahe Betriebsprüfung (1) Die Finanzbehörde kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Steuerpflichtige für eine zeitnahe Betriebsprüfung auswählen. Eine Betriebsprüfung ist zeitnah, wenn der Prüfungszeitraum einen oder mehrere gegenwartsnahe Besteuerungszeiträume umfasst. (2) Grundlage zeitnaher Betriebsprüfungen sind die rechtsverbindlichen und vollständigen Steuererklärungen (§ 150 der Abgabenordnung). Zur Sicherstellung der Mitwirkungsrechte des Bundeszentralamtes für Steuern ist der von der Finanzbehörde ausgewählte Steuerpflichtige dem Bundeszentralamt für Steuern abweichend von der Frist des § 21 Abs. 1 Satz 1 unverzüglich zu benennen. (3) Über das Ergebnis der zeitnahen Betriebsprüfung ist ein Prüfungsbericht oder eine Mitteilung über die ergebnislose Prüfung zu fertigen (§ 202 der Abgabenordnung).“ Bearbeitungsstand: 29.03.2011 - 10h00 - 3 - Artikel 2 Inkrafttreten Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I in Kraft. Sie ist erstmals für Außenprüfungen anzuwenden, die nach dem 1. Januar 2012 angeordnet werden. Der Bundesrat hat zugestimmt. In der Begrüngun wurde hierzu angegeben: Kurzbegründung Allgemeines Durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift wird das Institut der „zeitnahen Betriebsprüfung“ in der Betriebsprüfungsordnung verankert. Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift werden keine Informationspflichten für die Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung eingeführt, geändert oder abgeschafft.
Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.
Nachhaltigkeit Das Vorhaben entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, indem es das Steueraufkommen des Gesamtstaates sichert.
Zu Artikel 1 (Änderung der Betriebsprüfungsordnung): Zu Nummer 1: Durch die Einfügung des neuen § 4a ist die Inhaltsübersicht entsprechend zu ergänzen. Zu Nummer 2: § 1 Absatz 2 Lohnsteueraußenprüfung und Umsatzsteuersonderprüfung sind besondere Außenprüfungen. Regelungsbedarf besteht für die allgemeine Betriebsprüfung. Die Vorschriften der zeitnahen Betriebsprüfung erlauben nun auch hier eine größere Gegenwartsnähe. Zu Nummer 3: Zu § 4a - neu -: In § 4a werden erstmals bundesweit einheitliche Rahmenbedingungen für eine zeitnahe Betriebsprüfung verbindlich festgelegt.
Zu Absatz 1: Absatz 1 regelt das Institut der „zeitnahen Betriebsprüfung“ und betont die Gegenwartsnähe der Tätigkeit der Finanzbehörde.
Zu Absatz 2: Die Kriterien einer zeitnahen Betriebsprüfung werden konkretisiert: Eine zeitnahe Betriebsprüfung kann nur für die Prüfungszeiträume durchgeführt werden, zu denen dem Finanzamt rechtsverbindliche und vollständige Steuererklärungen (§ 150 AO) vorliegen. Die Finanzbehörde hat ihre Auswahlentscheidung dem Bundeszentralamt für Steuern binnen kurzer Frist unabhängig von ihren zu bestimmten festen Terminen zu übermittelnden Prüfungsgeschäftsplänen anzuzeigen. Gegenwartsnah bleibt eine zeitnahe Betriebsprüfung nur dann, wenn die anfängliche Bereitschaft von Unternehmen und Finanzbehörde zu Effizienz und Kooperation während der gesamten Prüfungsdauer aufrechterhalten und proaktiv in der Prüfungspraxis umgesetzt wird.
Zu Absatz 3: Über das Ergebnis der Prüfung ist ein schriftlicher Bericht zu erstellen (§ 202 AO), damit der Steuerpflichtige und verwaltungsinterne Stellen (z. B. der Folgeprüfer) über die in der Prüfung getroffenen Feststellungen informiert sind. Führt die Prüfung zur Änderung von Besteuerungsgrundlagen muss die Sach- und Rechtslage so detailliert wiedergegeben werden, dass Grund und Höhe der Änderung überprüfbar sind. Führt die Prüfung hingegen zu keiner Änderung, genügt die Mitteilung an den Steuerpflichtigen über die ergebnislose Prüfung.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten): Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. |