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Zeitnahe Betriebsprüfung ab 1.1.2012

(7/2011) Der Bundesrat hat zur Änderung der BpO seine Zustimmung erklärt (8. Juli 2011, Bundesrat Drucksache 330/11). Die Änderung sieht vor, dass für Anordnungen nach 2011 erstmals bundesweit einheitliche Rahmenbedingungen für eine zeitnahe Betriebsprüfung vorgegeben werden.

Ziel ist es, mehr Rechtssicherheit für Unternehmen zu erreichen. Die Prüfung umfasst zumindest den letzten Veranlagungszeitraum, für den eine Steuererklärung abgegeben wurde. 

Die Gesetzesänderung sieht wie folgt aus:

 Artikel 1
Änderung der Betriebsprüfungsordnung
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung vom 15. März 2000
(BAnz. 2000 Nr. 5 S. 368), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
vom 22. Januar 2008 (BStBl I S. 274), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4 folgende Angabe eingefügt:
„§ 4a Zeitnahe Betriebsprüfung“.
2. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 4 Satz 2“ durch die Wörter „§ 5 Abs. 4 Satz 2
und § 4a“ ersetzt.
3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Zeitnahe Betriebsprüfung
(1) Die Finanzbehörde kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Steuerpflichtige
für eine zeitnahe Betriebsprüfung auswählen. Eine Betriebsprüfung ist
zeitnah, wenn der Prüfungszeitraum einen oder mehrere gegenwartsnahe Besteuerungszeiträume
umfasst.
(2) Grundlage zeitnaher Betriebsprüfungen sind die rechtsverbindlichen und
vollständigen Steuererklärungen (§ 150 der Abgabenordnung). Zur Sicherstellung der
Mitwirkungsrechte des Bundeszentralamtes für Steuern ist der von der Finanzbehörde
ausgewählte Steuerpflichtige dem Bundeszentralamt für Steuern abweichend
von der Frist des § 21 Abs. 1 Satz 1 unverzüglich zu benennen.
(3) Über das Ergebnis der zeitnahen Betriebsprüfung ist ein Prüfungsbericht
oder eine Mitteilung über die ergebnislose Prüfung zu fertigen (§ 202 der
Abgabenordnung).“
Bearbeitungsstand: 29.03.2011 - 10h00
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Artikel 2
Inkrafttreten
Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt
Teil I in Kraft. Sie ist erstmals für Außenprüfungen anzuwenden, die nach dem
1. Januar 2012 angeordnet werden.
Der Bundesrat hat zugestimmt.

In der Begrüngun wurde hierzu angegeben:

Kurzbegründung
Allgemeines
Durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift wird das Institut der „zeitnahen Betriebsprüfung“
in der Betriebsprüfungsordnung verankert.
Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch die
Allgemeine Verwaltungsvorschrift keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die
Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht
zu erwarten.

Durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift werden keine Informationspflichten für die
Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung eingeführt, geändert oder
abgeschafft.

Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vorzunehmenden
Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen
Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen
Zielen zuwiderlaufen.

Nachhaltigkeit
Das Vorhaben entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, indem es das Steueraufkommen
des Gesamtstaates sichert.

Zu Artikel 1 (Änderung der Betriebsprüfungsordnung):
Zu Nummer 1:

Durch die Einfügung des neuen § 4a ist die Inhaltsübersicht entsprechend zu ergänzen.
Zu Nummer 2:
§ 1 Absatz 2
Lohnsteueraußenprüfung und Umsatzsteuersonderprüfung sind besondere Außenprüfungen.
Regelungsbedarf besteht für die allgemeine Betriebsprüfung. Die Vorschriften
der zeitnahen Betriebsprüfung erlauben nun auch hier eine größere Gegenwartsnähe.

Zu Nummer 3:

Zu § 4a - neu -:
In § 4a werden erstmals bundesweit einheitliche Rahmenbedingungen für eine zeitnahe
Betriebsprüfung verbindlich festgelegt.

Zu Absatz 1:
Absatz 1 regelt das Institut der „zeitnahen Betriebsprüfung“ und betont die Gegenwartsnähe
der Tätigkeit der Finanzbehörde.

Zu Absatz 2:
Die Kriterien einer zeitnahen Betriebsprüfung werden konkretisiert: Eine zeitnahe
Betriebsprüfung kann nur für die Prüfungszeiträume durchgeführt werden, zu denen dem
Finanzamt rechtsverbindliche und vollständige Steuererklärungen (§ 150 AO) vorliegen.
Die Finanzbehörde hat ihre Auswahlentscheidung dem Bundeszentralamt für Steuern
binnen kurzer Frist unabhängig von ihren zu bestimmten festen Terminen zu übermittelnden
Prüfungsgeschäftsplänen anzuzeigen. Gegenwartsnah bleibt eine zeitnahe
Betriebsprüfung nur dann, wenn die anfängliche Bereitschaft von Unternehmen und
Finanzbehörde zu Effizienz und Kooperation während der gesamten Prüfungsdauer aufrechterhalten
und proaktiv in der Prüfungspraxis umgesetzt wird.

Zu Absatz 3:
Über das Ergebnis der Prüfung ist ein schriftlicher Bericht zu erstellen (§ 202 AO), damit
der Steuerpflichtige und verwaltungsinterne Stellen (z. B. der Folgeprüfer) über die in der
Prüfung getroffenen Feststellungen informiert sind. Führt die Prüfung zur Änderung von
Besteuerungsgrundlagen muss die Sach- und Rechtslage so detailliert wiedergegeben
werden, dass Grund und Höhe der Änderung überprüfbar sind. Führt die Prüfung hingegen
zu keiner Änderung, genügt die Mitteilung an den Steuerpflichtigen über die
ergebnislose Prüfung.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten):
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.