| Bundesgerichtshof hebt Urteil wegen Sachdarstellungsmängel auf |
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(8/2011) Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 13. Juli 2011 in einer Strafsache wegen Steuerhinterziehung ein Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 24. Oktober 2010 aufgehoben und an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen (vgl. BGH Beschluss vom 13.7.11, 1 StR 154/11).
Das Landgericht Neuruppin hat den Angeklagten wegen Steuerverkürzung in 15 Fällen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus zwei vorangehenden Verurteilungen zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte Revision beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe mit der Sachrüge eingelegt und hatte damit auch Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss erneut die Anforderungen eines Urteils im Bereich der Steuerhinterziehung dargestellt, wonach die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen mitteilen müssen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Bei einer Steuerhinterziehung, bei der die Strafvorschrift des § 370 Abgabenordnung durch die im Einzelfall anzuwendenden steuerrechtlichen Vorschriften materiell-rechtlich ausgefüllt wird, müssen die jeweiligen Umstände festgestellt werden, aus denen sich ergibt, welches steuerlich erhebliches Verhalten im Rahmen der jeweiligen Abgabenart zu einer Steuerverkürzung geführt hat. Dazu gehört auch, so der Bundesgerichtshof, dass insbesondere auch diejenigen Parameter, die maßgebliche Grundlage für die Steuerberechnung sind (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08, NJW 2009, 2546). In dem vorliegenden Urteil sind diese Grundsätze nicht beachtet worden. Die Feststellungen zum Schuldspruch wegen Umsatzsteuerhinterziehung lassen nicht tragfähig erkennen, aufgrund welcher Lieferungen und sonstigen Leistungen der Angeklagte steuerbare Umsätze bewirkt hat. Das Urteil verzichtet im Übrigen auf eine Berechnungsdarstellung zu den hinterzogenen Steuern, außerdem wurden weitergehende Feststellungen zu den Besteuerungsgrundlagen nicht getroffen. Das Urteil ermöglicht es dem Senat nicht, die Berechnung der vom Angeklagten hinterzogenen Steuern auch nur annähernd nachzuvollziehen. Hierin sieht der Bundesgerichtshof einen Rechtsfehler. Die auf Besteuerungsgrundlagen aufbauende Steuerberechnung ist Rechtsanwendung und daher Aufgabe des Tatrichters. Eine Berechnungsdarstellung kann zwar dann entbehrlich sein, wenn ein sachkundiger Angeklagter, der zur Berechnung der hinterzogenen Steuern in der Lage ist, ein Geständnis ablegt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 399/00). Es reicht außerdem nicht aus, wenn das Urteil lediglich eine Bezugnahme auf das Ergebnis rechtskräftig gewordener Steuerbescheide vornimmt. Ausreichend wäre es gewesen, wenn die Strafkammer sich Steuerberechnungen von Beamten der Finanzverwaltung anschließt, die auf den festgestellten Besteuerungsgrundlagen aufbauen. Hierbei wäre es allerdings erforderlich gewesen, das im Urteil zweifelsfrei erkennbar ist, dass das Tatgericht eine eigenständige - weil als Rechtsanwendung ihm obliegende - Steuerberechnung durchführt (vergleiche beispielsweise BGH Beschluss vom 25. März 2010- 1 StR 25/10) und dabei gegebenenfalls erforderliche Schätzungen selbst vorgenommen hat. Der Bundesgerichtshof geht weiter davon aus, dass die unzureichenden Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen ein Darstellungsmangel des Urteils sind und damit eine Verletzung des Gesetzes vorliegt. Der Senat hat damit das Urteil des Landgerichts aufgehoben. |