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Keine Versagung der Steuerfreiheit aufgrund Karussellgeschäft

(8/2011) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer im Juli 2011 veröffentlichten Entscheidung dazu Stellung genommen, welche Voraussetzungen zur Versagung der Steuerfreiheit aufgrund von Karussellgeschäften gelten.

Im vorliegenden Verfahren (VR 30/10) ging es um Mobiltelefone, die Gegenstand eines inländischen Umsatzsteuer-Karussells waren und vom inländischen Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geliefert wurden. Das Finanzgericht versagte die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung allein mit der Begründung, es liege ein Karussellgeschäft vor. Dem trat der BFH entgegen. Werden in einer Kette von Umsatzgeschäften tatsächlich Lieferungen ausgeführt, kann diesen im Regelfall erst aufgrund einer Täuschung über die Identität des Abnehmers die Steuerfreiheit versagt werden. Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts dementsprechend auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht zurück.

In einem weiteren Urteil (V R 28/10) hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass Versendungsbelege auch anzuerkennen sind, wenn eine Unterschrift des Auftraggebers des Spediteurs fehlt. Hierbei handelt es sich um die zu beachtenden Nachweispflichten. Der Unternehmer, der die Steuerfreiheit für derartige Lieferungen in Anspruch nimmt, hat die Voraussetzungen der Steuerfreiheit durch Belege und Aufzeichnungen nachzuweisen. Bei einer Versendung durch einen vom Lieferer oder Abnehmer beauftragten Spediteur kann der Nachweis auch durch einen sogenannten CMR-Frachtbrief geführt werden. Der Bundesfinanzhof richtet sich hierbei gegen die Verwaltungsauffassung und stellt nun richterlich klar, dass der CMR-Frachtbrief nicht vom Auftraggeber unterschrieben sein muss. Hierbei stützte sich der Bundesfinanzhof auf einen Vergleich mit anderen Versendungsbelegen. Die Sache wurde ebenfalls vom Bundesfinanzhof aufgehoben und zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht zurückverwiesen. 

Quelle: Pressemitteilung vom 13. Juli 2011 des Bundesfinanzhofs Urteil vom 17. Februar 2011 VR 28/10, Urteil vom 17. Februar 2011 VR 30/10 www.bundesfinanzhof.de