Selbstanzeige – was ist zu beachten?Hintergrund der Selbstanzeige ist die Erlangung der Straffreiheit. Eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 Abs. 1 Abgabenordnung setzt positiv voraus, dass der Täter unrichtige Angaben berichtigt oder unvollständige Angaben ergänzt oder unterlassene Angaben wahrheitsgemäß nachholt und die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb einer ihm von der Finanzbehörde bestimmten Frist entrichtet.
Dabei ist außerdem zu beachten, dass keine der in § 371 Abs. 2 Abgabenordnung genannten Ausschlussgründe vorliegen: Straffreiheit tritt nach § 371 Abs. 2 Abgabenordnung nicht ein, wenn
Durch die Selbstanzeige muss die Finanzverwaltung in die Lage versetzt werden, ohne langwierige Nachforschungen den Sachverhalt vollends aufzuklären und hieraus einen geänderten nunmehr zutreffenden Steuerbescheid zu erlassen. Der Steuerpflichtige sollte daher die Angaben seiner Selbstanzeige so genau wie möglich abfassen. Es ist nicht ausreichend, wenn er nur die Quelle seiner Einkünfte nicht aber deren Umfang angibt. Fehlerhafte Angaben müssen nach Art und Umfang richtig gestellt werden. Unbedingt erforderlich sind Zahlenangaben. Die Selbstanzeige muss auch vollständig sein. Nicht erforderlich ist eine formelle Steuererklärung, da in einer Steuererklärung neben Tatsachenangaben auch Rechtsfragen eine Rolle spielen, die für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige unerheblich sind (vgl. OLG Frankfurt Urteil vom 18. Oktober 1961, NJW 1962, Seite 974). Nicht ausreichend ist die Beantragung einer Außenprüfung oder eine Absichtserklärung gegenüber dem Finanzamt. Es reicht ebenfalls nicht aus, wenn stillschweigend die Nachzahlung der verkürzten Steuer erfolgt. Wesentlich ist, dass der Steuerpflichtige durch eine eigene Tätigkeit einen Beitrag zur Ermöglichung einer richtigen nachträglichen Steuerfestsetzung geleistet hat (BGH Urteil vom 13. November 1952, NJW 1953, Seite 475). Weitere Themen zur Selbstanzeige: |