Home Selbstanzeige
Stellungnahme des OFD Niedersachsen zur Selbstanzeige

(7/2011) Das OFD Niedersachsen hat in einem Rundschreiben erstmals Stellung zu den neuen Regelungen der Selbstanzeige genommen (vgl. Rundschreiben v. 9.6.11, S 0702 - 30 St 131).

Aus § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO geht hervor, dass die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung (vgl. § 196 AO) die Strafaufhebung sperrt. Die OFD Niedersachen stellt nun klar, dass die formlose mündliche Absprache mit dem Prüfer hierfür nicht genügen, sondern es kommt auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung als Verwaltungsakt an.