Home Verhalten beim Erscheinen der Steuerfahndung
Steuerfahndung darf Auskünfte wegen Chiffreanzeigen verlangen
steuerfahndung chiffre(7/2011) Anzeigenaufgeber von Verkaufsangeboten unter Chiffre müssen mit der Überprüfung durch die Steuerfahndung rechnen. Aus § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Abgabenordnung folgt, dass die Steuerfahndung als Aufgabe auch die Aufdeckung unbekannter Steuerfälle hat.
 
Hierbei geht es um Ermittlungen im Vorfeld eines Verdachts (sog. "Vorfeldermittlungen"). Aus der genannten Vorschrift folgt, dass Abgabenermittlungen dann aufgenommen werden dürfen, sobald ein begründeter Anlass aufgrund konkreter Momente oder allgemeiner Steuerfahndungserfahrungen gegeben ist. Bei Rasterfahndungen oder sogenannten Ermittlungen "ins Blaue" fehlt es hieran der BFH fordert einen Ermittlungsanlass (vgl. BFH BStBl 88, 359).
 
Hierunter fallen beispielsweise Anfragen bei einer Zeitung um Auskunft über Name und Adresse der Auftraggeber einzelner Chiffreanzeigen zu ersuchen, in denen ausländische Immobilien von beträchtlichem Wert zum Verkauf angeboten werden.
 
Außerdem kann die Steuerfahndung aufgrund der Erfahrung, dass kostspielige Jachten oftmals steuerlich nicht erfasst werden, die in den Verkauf der Jachten eingeschalteten Makler zur Angabe von Namen und Anschriften der Yachteigner auffordern (vgl. BFH/NV 92, 791).