Steuerhinterziehung nach § 370 AOEine Steuerhinterziehung liegt nach § 370 AO dann vor, wenn der Steuerpflichtige gegenüber den Steuerbehörden (z.B. gegenüber Finanzamt) oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht (z.B. in Einkommensteuer- oder anderen Steuererklärungen), die Finanzbehörden (z.B. das Finanzamt) pflichtwidrig über steuerliche erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Die Steuerhinterziehung kann durch aktives Tun (vgl. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO; z.B. falsche Angaben in Steuererklärungen) oder durch pflichtwidriges Unterlassen (vgl. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) begangen werden. Das könnte Sie auch interessieren: Haftung eines Bankmitarbeiters wegen Beihilfe wegen Steuerhinterziehung auf www.einkommensteuer.de. |
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