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Steuerhinterziehung nach § 370 AO

Eine Steuerhinterziehung liegt nach § 370 AO dann vor, wenn der Steuerpflichtige

  • gegenüber den Steuerbehörden (z.B. gegenüber Finanzamt) oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht (z.B. in Einkommensteuer- oder anderen Steuererklärungen),
  • die Finanzbehörden (z.B. das Finanzamt) pflichtwidrig über steuerliche erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
  • pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt

und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Die Steuerhinterziehung kann durch aktives Tun (vgl. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO; z.B. falsche Angaben in Steuererklärungen) oder durch pflichtwidriges Unterlassen (vgl. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) begangen werden.

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