Steuerhinterziehung nach § 370 AOEine Steuerhinterziehung liegt nach § 370 AO dann vor, wenn der Steuerpflichtige
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Die Steuerhinterziehung kann durch aktives Tun (vgl. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO; z.B. falsche Angaben in Steuererklärungen) oder durch pflichtwidriges Unterlassen (vgl. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) begangen werden. Das könnte Sie auch interessieren: Haftung eines Bankmitarbeiters wegen Beihilfe wegen Steuerhinterziehung auf www.einkommensteuer.de. |