Falsche Angaben gegenüber dem NachlassgerichtGibt der Erbe gegenüber dem Nachlassgericht den Wert des Nachlasses zu niedrig an, so macht er keine unvollständigen oder unrichtigen Angaben im Sinne des § 370 I Nr. 1 AO, da das Nachlassgericht nicht als "andere Behörde" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist (BGH / NV 02, 917). |