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Strafmaß des BGH

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 2. Dezember 2008 Vorgaben für die Strafzumessung bei Steuerhinterziehung vorgenommen (BGH, Az. 1 StR 416/08, Urteil. v. 2.12.08).

Der BGH hat in seinem Urteil ausgeführt, dass die Höhe der verkürzten Steuern ein bestimmender Straftzumessungsumstand ist. Dies gilt nicht nur bei der Strafrahmenwahl, sondern auch für die konkrete Strafzumessung. Darüber hinaus ist der Hinterziehungsbetrag auch ein gewichtiger Strafschärfungsgrund, wie sich aus der gesetzgeberischen Wertung des § 370 III 2 Nr. 1 AO ergibt.

Neue Konturen hat das Urteil bei der Interpretation des Merkmals "in großem Ausmaß" im Regelbeispiel des § 370 III 2 Nr. 1 AO gefunden. Unter Bezugnahme der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Betrug, erfüllt ein Vermögensverlust von Euro 50.000,00 das Regelbeispiel des besonders schweren Falles des Betrugs (§ 263 III 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB). Der BGH sieht bei einer Betragsgrenze von Euro 50.000,00 das Merkmal "in großem Ausmaß" für gegeben an, so dass damit der besonders schwere Fall der Steuerhinterziehung erfüllt ist. Der Betrag von Euro 50.000,00 ist für das Regelbeispiel dann einschlägig, wenn der Täter ungerechtfertigt Zahlungen vom Finanzamt erhalten hat (so beispielsweise bei einem Umsatzsteuerkarusell, Kettengeschäft usw.).

Soweit sich das Verhalten des Täters darauf beschränkt, dass dieser die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und führt dies lediglich zu einer Gefährdung des Steueranspruchs, so kann das "große Ausmaß" höher angesetzt werden. Der Senat hält hierbei die Wertgrenze von Euro 100.000,00 für angemessen.

Ob die Schwelle des "großen Ausmaßes" überschritten ist, ist für jede einzelne Tat im materiellen Sinne gesondert zu bestimmen. 

Soweit das Regelbeispiel der besonders schweren Steuerhinterziehung erfüllt ist, so beträgt die Strafandrohung Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Der BGH führt weiter aus, dass bei sechsstelligen Hinterziehungsbeträgen die Verhängung einer Geldstrafe nur noch bei gewichtigen Milderungsgründen schuldangemessen sein wird.

Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht. Ein Strafbefehlsverfahren erscheint bei dieser Größenordnung der Hinterziehung regelmäßig für nicht mehr geeignet. 

Diese Grundsätze lassen in begründeten Fällen Ausnahmen zu.