| BGH - "Informelle Verständigungen" widersprechen der StPO |
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(8/2011) Der Bundesgerichtshof hatte in einer Entscheidung im Steuerstrafrecht (Steuerhinterziehung wegen Scheingeschäften) darüber zu entscheiden, ob die Nachprüfung des Urteils Rechtsfehler (§ 349 Abs. 2 StPO) beinhaltet. In dem vorliegenden Fall hat der BGH entschieden, dass die Urteilsfeststellungen und der Schuldspruch von der auf den Geständnissen der Angeklagten beruhenden Beweiswürdigung des Landgerichts getragen werden. Zwar ist vorliegend das Landgericht nicht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Betriebsausgabenabzug und der Geltendmachung von Vorsteuer zu Grunde gelegten Aufträgen um Scheingeschäfte Sinne des §41 Abs. 2 Abgabenordnung gehandelt hat. Allerdings macht der BGH deutlich, dass das Tatgericht nicht gehalten ist, Behauptungen eines Angeklagten (etwa im Rahmen eines auf der Grundlage einer Verständigung abgegebenen Geständnisses) als unwiderlegbar hinzunehmen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Angaben fehlen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2010- 1 StR 502/10 Rn. 12). Ausreichend ist allerdings, dass aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist, dass vorliegend weder eine Leistung bezogen wurde, noch eine Zahlung hierfür erfolgte, was die Geltendmachung der Betriebsausgaben oder der Vorsteuer hätte rechtfertigen können. Der Bundesgerichtshof hat allerdings noch folgenden Hinweis bezüglich den Urteilsgründen erteilt: Das Urteil beruhe auf einer in einer Vorbesprechung nach § 202 a StPO informell getroffenen, verfahrensverkürzenden Verständigung. Der Bundesgerichtshof stellt hier klar, dass "informelle Verständigungen" der Strafprozessordnung widersprechen. Es sei zwar zulässig, auch schon vor Eröffnung des Hauptverfahrens Erörterungen zur Vorbereitung einer Verständigung zu führen. Solche Gespräche können - bei gründlicher Vorbereitung auf der Basis der Anklageschriften und des gesamten Akteninhalts - im Einzelfall sogar sinnvoll sein. Sie lösen aber weder eine Bindung des Gerichts an dabei in Aussicht gestellte Strafober- oder -untergrenzen aus, noch kann durch sie ein durch den fair-trail-Grundsatz geschützter Vertrauenstatbestand entstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2011- 1 Str 458/10- BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2010 - 2 StR 354/10- BGH, Beschluss vom 4. August 2010 - 2 StR 205/10). Die Annahme einer solchen Bindung ist rechtsfehlerhaft und könnte unter Umständen sogar den Bestand eines Urteils gefährden. |