Festsetzungsverjährung

Die Festsetzungsverjährung ist in der Abgabenordnung (AO) in den §§ 169 ff. geregelt. Die Steuerfesetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist.

Stark vereinfacht gelten bei Einkommen-, Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer folgende Festsetzungsfristen:

  • grundsätzlich: 4 Jahre
  • soweit die Steuer hinterzogen wurde: 10 Jahre
  • soweit eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt: 5 Jahre.

Hier zeigt sich bereits, dass die Unterscheidung, ob Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt, für die Festsetzung der Steuer und für den Nachzahlungszeitraum eine entscheidende juristische Rolle spielt.

Noch schwieriger ist allerdings die gesetzliche Festlegung des Beginns der Festsetzungsfrist. Diese ist in § 170 AO geregelt.