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VonHorn

Neues Instrument der Steuerkontrolle: Kassen-Nachschau ab 2018

Der Gesetzgeber hat mit der ab 1.1.2018 möglichen Kassenprüfung, der Finanzverwaltung ein neues Werkzeug der Steuerkontrolle gegeben.

Der neu gefasste § 146b AO ermöglicht die zeitnahe Aufklärung von steuererheblichen Sachverhalten insbesondere die ordnungsgemäße Erfassung von Geschäftsvorfällen mittels elektronischer Aufzeichnungssystemen oder offenen Ladenkassen.

Durch die Kassen-Nachschau können Amtsträger der Finanzbehörde zur Prüfung der Aufzeichnungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung die Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein könnten.

VonHorn

BGH bestätigt seine Rechtsprechung zur Schätzung

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 8. Juni 2011 seine bisherige Rechtsprechung zur Schätzung in Fällen des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (Schwarzlohn, § 266a StGB) bestätigt (BGH, Beschluss vom 8.6.2011, Az. 1 StR 213/11).

Bereits in der Vergangenheit hat der Bundesgerichtshof in Fällen des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt es als zulässig angesehen, die Höhe des an die Arbeitnehmer ausbezahlten Schwarzlohns zu schätzen.

Als Grundsatz hat er danach anerkannt, dass im Baugewerbe ein Betrag von 66 % des erzielten Nettoausgangsumsatzes zu Grunde gelegt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008, 1 StR 416/08, NJW 2009, 528, 529; BGH, Beschluss vom 10. November 2009 – 1 StR 283/09, in NStZ 2010, 635, 636). Die Schätzung der Lohnsumme unter Anwendung eines Prozentsatzes bezogen auf den Nettoumsatz eines Unternehmens ist allerdings erst danach zulässig, wenn keine anderweitig verlässlichen Beweismittel zur Verfügung stehen oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand und ohne nennenswerten zusätzlichen Erkenntnisgewinn zu beschaffen sind.

Die hierdurch ermittelte Lohnsumme ist allerdings um die bereits verbuchten und erklärten Lohnsummen des Unternehmens zu kürzen.