Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 8. Juni 2011 seine bisherige Rechtsprechung zur Schätzung in Fällen des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (Schwarzlohn, § 266a StGB) bestätigt (BGH, Beschluss vom 8.6.2011, Az. 1 StR 213/11).
Bereits in der Vergangenheit hat der Bundesgerichtshof in Fällen des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt es als zulässig angesehen, die Höhe des an die Arbeitnehmer ausbezahlten Schwarzlohns zu schätzen.
Als Grundsatz hat er danach anerkannt, dass im Baugewerbe ein Betrag von 66 % des erzielten Nettoausgangsumsatzes zu Grunde gelegt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008, 1 StR 416/08, NJW 2009, 528, 529; BGH, Beschluss vom 10. November 2009 – 1 StR 283/09, in NStZ 2010, 635, 636). Die Schätzung der Lohnsumme unter Anwendung eines Prozentsatzes bezogen auf den Nettoumsatz eines Unternehmens ist allerdings erst danach zulässig, wenn keine anderweitig verlässlichen Beweismittel zur Verfügung stehen oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand und ohne nennenswerten zusätzlichen Erkenntnisgewinn zu beschaffen sind.
Die hierdurch ermittelte Lohnsumme ist allerdings um die bereits verbuchten und erklärten Lohnsummen des Unternehmens zu kürzen.