Schlagwort-ArchivBundesgerichtshof

VonHorn

Steuerrecht: Verschärfung des Steuerstrafrecht

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 27.10.15, Az.: 1 StR 373/15) hat seine Rechtsprechung hinsichtlich der Steuerhinterziehung in großem Ausmaß geändert und weiter verschärft. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Steuerhinterziehung eine Strafzumessungsregel eingeführt, die bei Überschreiten der Wertgrenze in „großem Ausmaß“ zu einer höheren Strafe im Rahmen der Strafzumessung führen kann. Dies ist dann erfüllt, wenn Steuern von „großem Ausmaß“ hinterzogen werden.

Bisher hat dabei der Bundesgerichtshof unterschieden, ob der Täter dem Staat Geld entzieht oder „nur“ vorenthält. Für den Entzug des Geldes im Rahmen einer Steuerhinterziehung hat der Bundesgerichtshof bisher die Wertgrenze bei Euro 50.000 angesetzt. Soweit der Täter dem Staat „nur“ Geld vorenthält, war die Grenze bei Euro 100.000. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof diese Differenzierung aufgegeben und sieht für beide Fälle die Steuerhinterziehung im „großem Ausmaß“ bereits bei Überschreiten von Euro 50.000 als gegeben an.

VonHorn

BGH bestätigt seine Rechtsprechung zur Schätzung

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 8. Juni 2011 seine bisherige Rechtsprechung zur Schätzung in Fällen des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (Schwarzlohn, § 266a StGB) bestätigt (BGH, Beschluss vom 8.6.2011, Az. 1 StR 213/11).

Bereits in der Vergangenheit hat der Bundesgerichtshof in Fällen des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt es als zulässig angesehen, die Höhe des an die Arbeitnehmer ausbezahlten Schwarzlohns zu schätzen.

Als Grundsatz hat er danach anerkannt, dass im Baugewerbe ein Betrag von 66 % des erzielten Nettoausgangsumsatzes zu Grunde gelegt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008, 1 StR 416/08, NJW 2009, 528, 529; BGH, Beschluss vom 10. November 2009 – 1 StR 283/09, in NStZ 2010, 635, 636). Die Schätzung der Lohnsumme unter Anwendung eines Prozentsatzes bezogen auf den Nettoumsatz eines Unternehmens ist allerdings erst danach zulässig, wenn keine anderweitig verlässlichen Beweismittel zur Verfügung stehen oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand und ohne nennenswerten zusätzlichen Erkenntnisgewinn zu beschaffen sind.

Die hierdurch ermittelte Lohnsumme ist allerdings um die bereits verbuchten und erklärten Lohnsummen des Unternehmens zu kürzen.