Praxisbeispiel Gastronomie

Gastronomie – Tricks der Betriebsprüfung Steuerfahndung

Praxisfall Steuerfahndung – Gaststätte

Schankverlust in der Praxis?

Bei Betriebsprüfungen in der Gastronomie wird der Wareneinkauf mit den Erlösen durch den Betriebsprüfer verprobt. Soweit sich dabei Differenzen ergeben, so werden diese von dem Unternehmer häufig durch Schankverluste und Verderb erklärt.

In vielen von uns ermittelten Fällen gibt sich der Betriebsprüfer mit diesen Erklärungen des Unternehmers nicht zufrieden. Das Finanzamt nutzt dabei beispielsweise die umfangreichen Dokumentationspflichten von Getränkehändler aus. Dieser muss festhalten und dokumentieren, wie viele Mehrwegflaschen von seinem Unternehmen herausgingen und zurückgenommen wurden. Gleiches gilt auch für Einwegflachen.

Der Betriebsprüfer fordert dann bei dem Getränkelieferanten Leergutabrechnungen an, um zu überprüfen, ob es zwischen geliefertem und zurückgegebenem Leergut Differenzen gibt.

Sollte sich herausstellen, dass mehr Leergut zurückgenommen, als geliefert wurde (negative Leergutbilanz), wird der Betriebsprüfer unterstellen, dass zusätzlich Getränke im Supermarkt gekauft wurden. Die Folge könnten dann Hinzuschätzungen  bei den Erlösen sein.

30/70-Methode

Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einer Gaststätte wird häufig eine Nachkalkulation durchgeführt. Der Betriebsprüfer nutzt dabei die 30/70-Methode. Untersucht wird dabei der gesamte Wareneinkauf an Getränken für einen bestimmten Zeitraum. Aus dieser Untersuchung wird der Schwund und Schankverlust ermittelt.

Aus der Speisekarte wird nun der erzielte Erlös ermittelt. Bei einer Gaststätte geht man davon aus, dass 30 % des Erlöses auf Getränke und 70 % auf Speisen entfallen. Nun kann der Gesamtumsatz ermittelt werden. Liegen zwischen dem ermittelten und verbuchten Umsatz Differenzen vor, so kann davon ausgegangen werden, dass nicht alle Erlöse verbucht wurden.

BGH bestätigt den Bewertungsrahmen zum Bratschwund bei Dönerfleischspießen

(7/2011) Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 18. Mai 2011 in einer Strafsache wegen Steuerhinterziehung (Az. 1 StR 209/11) den Bewertungsrahmen eines Sachverständigen beurteilt.

In dem Fall bestanden keine konkreten Ermittlungsmöglichkeiten, so dass die Durchführung einer Schätzung des Ausmaßes der Besteuerungsgrundlagen vorgenommen werden musste. Dabei hat der BGH bestätigt, dass das Landgericht nicht gehalten war, innerhalb eines von einem Sachverständigen angegebenen Bewertungsrahmens von dem günstigsten Wert auszugehen hat. Der Sachverständige hat dabei den Bratschwund bei Dönerfleischspießen beurteilt.

Das Landgericht hat zutreffend anhand einer Vergleichsberechnung zu einer bekannten Menge verbrauchten Fladenbrotes nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen das Landgericht im konkreten Fall den für den Angeklagten ungünstigsten Wert für zutreffend erachtet hat.