Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 18. Mai 2011 in einer Strafsache wegen Steuerhinterziehung (Az. 1 StR 209/11) den Bewertungsrahmen eines Sachverständigen beurteilt.
In dem Fall bestanden keine konkreten Ermittlungsmöglichkeiten, so dass die Durchführung einer Schätzung des Ausmaßes der Besteuerungsgrundlagen vorgenommen werden musste. Dabei hat der BGH bestätigt, dass das Landgericht nicht gehalten war, innerhalb eines von einem Sachverständigen angegebenen Bewertungsrahmens von dem günstigsten Wert auszugehen hat. Der Sachverständige hat dabei den Bratschwund bei Dönerfleischspießen beurteilt.
Das Landgericht hat zutreffend anhand einer Vergleichsberechnung zu einer bekannten Menge verbrauchten Fladenbrotes nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen das Landgericht im konkreten Fall den für den Angeklagten ungünstigsten Wert für zutreffend erachtet hat.
Wir empfehlen daher, unverzüglich prüfen zu lassen, ob Steuerhinterziehungstatbestände des Erblassers vorhanden sind. Hierfür stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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